RS Vwgh 2006/12/18 2006/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

L38001 Verwaltungsabgaben Burgenland
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art15 Abs1;
GebG 1957 §12 Abs2;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §1 Abs1;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §3 Abs1;
LVwAbgV Bgld 2002 §1;
LVwAbgV Bgld 2002 Anl1 TP156;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ob im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander in Zusammenhang stehenden Bewilligungen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und andererseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren. Die materielle Rechtsgrundlage (Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens) bietet keinen Anhaltspunkt für getrennte Bewilligungen pro Standort; es ist dem Verwaltungsakt aber auch keine Häufung von Amtshandlungen zu entnehmen. Wenn somit weder das Materiengesetz jeweils einzelne Bewilligungen für jeden Standort vorsieht noch wegen der begehrten Standorte gesonderte Amtshandlungen erforderlich waren, ist die hier vorgenommene Kumulierung nicht gerechtfertigt. Es wurde eine Bewilligung erteilt, für welche die in der Tarifpost 156 der Anlage 1 der Bgld Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 genannte Gebühr nur einmal zu entrichten ist. Aus dem Umstand, dass derartige Sportwetten dem Kompetenztatbestand "Veranstaltungswesen" zugeordnet werden (Schwartz/Wohfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg 1477/1932), kann keinesfalls geschlossen werden, dass jede Wettannahmestelle eine eigene "Veranstaltung" wäre und damit gesondert gebührenrechtlich in Erscheinung treten würde. Das Kapitel XV der Anlage zur Bgld Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 ("Veranstaltungswesen und Spielapparate") enthält dafür besondere Gebührentatbestände, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf Zeiträume und Veranstaltungsstätten. Für die hier gegenständlichen Wetten besteht aber im Kapitel XXVI (Verschiedenes) ein eigener Gebührentatbestand.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050266.X03

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten