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L38001 Verwaltungsabgaben BurgenlandNorm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Ob im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander in Zusammenhang stehenden Bewilligungen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und andererseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren. Die materielle Rechtsgrundlage (Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens) bietet keinen Anhaltspunkt für getrennte Bewilligungen pro Standort; es ist dem Verwaltungsakt aber auch keine Häufung von Amtshandlungen zu entnehmen. Wenn somit weder das Materiengesetz jeweils einzelne Bewilligungen für jeden Standort vorsieht noch wegen der begehrten Standorte gesonderte Amtshandlungen erforderlich waren, ist die hier vorgenommene Kumulierung nicht gerechtfertigt. Es wurde eine Bewilligung erteilt, für welche die in der Tarifpost 156 der Anlage 1 der Bgld Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 genannte Gebühr nur einmal zu entrichten ist. Aus dem Umstand, dass derartige Sportwetten dem Kompetenztatbestand "Veranstaltungswesen" zugeordnet werden (Schwartz/Wohfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg 1477/1932), kann keinesfalls geschlossen werden, dass jede Wettannahmestelle eine eigene "Veranstaltung" wäre und damit gesondert gebührenrechtlich in Erscheinung treten würde. Das Kapitel XV der Anlage zur Bgld Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 ("Veranstaltungswesen und Spielapparate") enthält dafür besondere Gebührentatbestände, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf Zeiträume und Veranstaltungsstätten. Für die hier gegenständlichen Wetten besteht aber im Kapitel XXVI (Verschiedenes) ein eigener Gebührentatbestand.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050266.X03Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013