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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verschiebung der Beweislast im Sinne des "prima-facie-Beweises" kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (OGH SSV-NF 4/50). (Hier: Das von den Behörden durchgeführte Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer [der sich gegen die Nichtzuerkennung einer Versehrtenrente wendet] Leidenszustände aufweist, die im Allgemeinen geradezu typischerweise unfallbedingt auftreten, sodass auch die Anwendung der Grundsätze des "prima-facie"- Beweises nicht in Betracht kommt.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090133.X03Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014