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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wohl gewährleistet das aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Der Nachbar kann daraus allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, welches eine Auseinandersetzung mit in Betracht kommenden Rechtsvorschriften enthält). Nichts anderes kann bezüglich der Aufstellplätze der Feuerwehr sowie der Lage der Trockensteigleitungen gelten. Daher spielt es keine Rolle, ob den Nachbarn diesbezügliche Planergänzungen bekannt gemacht wurden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050208.X09Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017