TE Vfgh Beschluss 1984/10/12 V18/84

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Veröffentlicht am 12.10.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Pölten vom 28.03.83, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wird

Leitsatz

B-VG Art139; Individualantrag auf Aufhebung von (die Widmung von Grundstücken betreffenden) Teilen einer V, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) St. Pölten abgeändert wurde; keine Legitimation der Anrainer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller sind als Wohnungseigentümer Miteigentümer des Grundstückes ..., KG Spratzern (Stadtgemeinde St. Pölten).

Mit der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Pölten am 28. März 1983 beschlossenen V wurde das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) gemäß §21 und §22 des Nö. Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1, geändert. Punkt 2 dieser V lautet:

"(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm wird im gesamten Bereich des Gemeindegebietes entsprechend den in neuen Planblättern dargestellten rot umrandeten Grundflächen und roten Signaturen der Widmungen und Nutzungsarten geändert. Die eingelangten Stellungnahmen aufgrund der öffentlichen Einsichtnahme wurden hierbei in Erwägung gezogen".

Für das an das Grundstück ... angrenzende Grundstück ... wurde

anstatt der bisherigen Widmung "Bauland - Wohngebiet" die Widmung

"Bauland - Kerngebiet" und für das ebenfalls an das Grundstück ...

angrenzende Gründstück ... anstelle der bisherigen Widmung "Grünland"

die Widmung "Grünland - Spiel und Sport" festgelegt.

2. Mit einem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung des Punktes 2 der V des Gemeindrates der Stadtgemeinde St. Pölten vom 28. März 1983, soweit darin die vorhin beschriebene Umwidmung der angrenzenden Grundstücke vorgenommen wurde.

3. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von V auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Die Festlegung der angeführten Widmungen für die Grundstücke ... und ... hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - Bauwerbern baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf den genannten Grundstücken erteilt werden dürfen. Die V greift damit zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die V (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981 und VfGH 26. Feber 1983 V105/82, VfGH 10. Juni 1983 V17/83, 13. Juni 1983 V7/83). Dies wäre aber - worauf bereits oben hingewiesen wurde - Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der V nach Art139 Abs1 letzter Satz

B-VG.

4. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages gegeben gewesen wären.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:V18.1984

Dokumentnummer

JFT_10158988_84V00018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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