RS Vwgh 2006/12/18 2003/09/0042

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (Hinweis B 24.5.2005, Zl. 2004/11/0233, m.w.N.). Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B 19.11.2002, Zl. 2002/21/0169). (Hier: Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsstrafverfahren seit seiner im Grunde des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine einer Rechtsanwälte Partnerschaft erteilten Vollmacht von dieser Rechtsanwälte Partnerschaft vertreten. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Darlegungen betreffend in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zur Einhaltung von Fristen gepflogene Vorkehrungen bezüglich jener Schriftstücke, die seiner Kanzlei von der Rechtsanwalts-Partnerschaft übermittelt werden, der er früher angehört hatte. Damit konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG ausgehen.)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090042.X02

Im RIS seit

21.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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