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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nach begründeter Festlegung des Bezugsbereiches sind die erhobenen Gebäudehöhen aufzulisten; erst danach kann die Rechtsfrage geklärt werden, ob das Projekt dazu in einem auffallenden Widerspruch im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996 steht. Sollte sich diesbezüglich ein auffallender Widerspruch herausstellen, müsste im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0100, geklärt werden, ob eine solche auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken ausübt. Dazu müsste auch festgestellt werden, welche Grundstücke den Beschwerdeführern gehören, wie sie bebaut sind, und gegebenenfalls, wie sie bebaut werden könnten. Einer Feststellung der Lage dieser Grundstücke hätte es auch bedurft, um die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer beurteilen zu können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Anforderung an ein GutachtenBaurecht NachbarGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050208.X04Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017