RS Vwgh 2006/12/18 2004/05/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3 idF 8200-3;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach begründeter Festlegung des Bezugsbereiches sind die erhobenen Gebäudehöhen aufzulisten; erst danach kann die Rechtsfrage geklärt werden, ob das Projekt dazu in einem auffallenden Widerspruch im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996 steht. Sollte sich diesbezüglich ein auffallender Widerspruch herausstellen, müsste im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0100, geklärt werden, ob eine solche auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken ausübt. Dazu müsste auch festgestellt werden, welche Grundstücke den Beschwerdeführern gehören, wie sie bebaut sind, und gegebenenfalls, wie sie bebaut werden könnten. Einer Feststellung der Lage dieser Grundstücke hätte es auch bedurft, um die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer beurteilen zu können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Anforderung an ein GutachtenBaurecht NachbarGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050208.X04

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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