RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0319

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
StudFG 1992 §31;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z16 litn idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs4;

Rechtssatz

Im Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 fehlt für die Berechnung des Familieneinkommens eine Regelung, wonach ein gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 errechnetes negatives Einkommen einer Person das Einkommen einer anderen mit zu berücksichtigenden Person nicht vermindert (vgl. hiezu beispielsweise § 31 Studienförderungsgesetz 1992). Aus der Anordnung im § 27 Abs. 4 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989, wonach bei aufrechten Ehen oder Lebensgemeinschaften die Einkünfte beider Partner bei Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen sind, ist unter Berücksichtigung des Verweises auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 im § 2 Z. 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 vielmehr davon auszugehen, dass ein Verlustausgleich zwischen den beiden Einkommen vorgenommen werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050319.X02

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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