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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0127 E 15. Oktober 1991 RS 2Stammrechtssatz
Mag die Beh auch verpflichtet gewesen sein, die Konsenslosigkeit auch der übrigen Baulichkeiten auf der Liegenschaft durch Erlassung entsprechender Aufträge nach § 129 Abs 10 Wr BauO wahrzunehmen, so ist für den Standpunkt der Partei daraus nichts gewonnen, weil niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann (Hinweis E 11.6.1991, 87/14/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050343.X06Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012