RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0127 E 15. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Mag die Beh auch verpflichtet gewesen sein, die Konsenslosigkeit auch der übrigen Baulichkeiten auf der Liegenschaft durch Erlassung entsprechender Aufträge nach § 129 Abs 10 Wr BauO wahrzunehmen, so ist für den Standpunkt der Partei daraus nichts gewonnen, weil niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann (Hinweis E 11.6.1991, 87/14/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050343.X06

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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