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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0205 E 26. April 2002 RS 2(hier betreffend Nachbarn nach der Oö. BauO 1994)Stammrechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Steiermärkischen Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (Hinweis E VS vom 3.12.1980, 3112/79, u.v.a.). Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung beibehalten haben.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungBaurecht NachbarBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050229.X02Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014