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10 VerfassungsrechtLeitsatz
B-VG Art141; Prozeßhindernis der mangelnden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit in der Wahlanfechtungsschrift; Nachreichung der Rechtsausführungen ohne BedeutungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Am 25. März 1984 fand eine Wahl zum Sbg. Landtag statt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 21. April 1984 focht die Partei Neues Österreich (PNÖ), vertreten durch Dr. L K als zustellungsbevollmächtigter Vertreter diese Landtagswahl beim VfGH unter Berufung auf Art141 B-VG und §§67 ff VerfGG wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an und begehrte die Nichtigerklärung der Sbg. Landtagswahl 1984. Dieser Schriftsatz langte am 25. April 1984 beim VfGH ein. Der Schriftsatz enthält - abgesehen von dem bereits wiedergegebenen Antrag - eine kurze Sachverhaltsdarstellung, Behauptungen über die Verfassungswidrigkeit einiger Vorschriften der Sbg. Landtagswahlordnung 1978, LGBl. 82, idF LGBl. 39/1981, und die Mitteilung, daß Rechtsausführungen betreffend die einschlägige Rechtsprechung des VfGH in detaillierter Auseinandersetzung in den nächsten Tagen nachgereicht werden.
2. Über die Wahlanfechtung hat der VfGH erwogen:
2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zu den Landtagen. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie hat gemäß §67 Abs1 VerfGG den "begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten."
2.2. Die von der Wählergruppe (Partei) behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens muß, wie der VfGH mit Beschluß vom 1. März 1983, WI-1/82, aussprach, in der Wahlanfechtungsschrift substantiiert sein (vgl. die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß der VfGH das Wahlverfahren nur in Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen habe: VfSlg. 9011/1981 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im gegebenen Fall erschöpft sich das Anfechtungsvorbringen der Sache nach in der - sinngemäß zusammengefaßten - Behauptung, die Landtagswahl sei aufgrund verfassungswidriger Gesetzesstellen erfolgt. Der Schriftsatz läßt hiefür jede Begründung vermissen. Damit liegt der Anfechtung jedoch eine bloße Behauptung zugrunde, die keinesfalls als ausreichend substantiiert beurteilt und gewertet werden kann, sodaß ein Prozeßhindernis vorliegt. Beizufügen bleibt, daß die Ankündigung in der Anfechtungsschrift, in den nächsten Tagen würden Rechtsausführungen nachgereicht werden, die sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des VfGH auseinandersetzen - diese wurden mit Schriftsatz vom 27. Juni 1984 beim VfGH eingebracht - ohne jede Bedeutung ist, weil dem VfGH im Wahlanfechtungsverfahren die Prüfung obliegt, ob die bereits in der Wahlanfechtungsschrift - und nicht erst während des folgenden Verfahrens - geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen (§67 Abs1 VerfGG; VfSlg. 9093/1981).
2.3. Schon aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung zurückzuweisen, ohne daß auf etwa bestehende weitere Gründe für die Zurückweisung einzugehen wäre.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:WI4.1984Dokumentnummer
JFT_10158988_84WI0004_00