RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0059 E 23. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Sachverständige muss den seinem Gutachten zugrundeliegenden Befund nicht selbst erheben. Es genügt, wenn sich aus dem Gutachten die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung ergeben (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51 und E 21.2.1977, 2194/76).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050273.X01

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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