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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0139 E 7. September 2004 RS 2 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X01Im RIS seit
18.01.2007