RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0139 E 7. September 2004 RS 2 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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