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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0081 E 4. September 2006 RS 1Stammrechtssatz
Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Hinweis E vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG wird aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090153.X02Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010