Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Haben die antragstellenden Parteien die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt, so war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes als nicht mehr relevant (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160185.X01Im RIS seit
04.05.2007