RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0093 E 6. November 2006 RS 1 (Hier: Der Berufungsbescheid lässt angesichts des Hinweises, dass "die im Disziplinarerkenntnis erster Instanz aufgezählten Milderungsgründe nicht von entscheidendem Gewicht sein" könnten, nicht mit Bestimmtheit erkennen, ob der Disziplinaroberkommission bei seiner Erlassung vor Augen stand, dass sie im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung die Schwere der Dienstpflichtverletzung unter Einbeziehung aller geltend gemachten, der Aktenlage nach zu berücksichtigenden oder bei einer mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommenen Milderungsgründe zu beurteilen hatte.)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstgeber derart zerstört wurde, dass die Entlassung auszusprechen ist, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung haben die Disziplinarbehörden in einem solchen Falle also gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 geboten ist. Hierbei haben sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen haben, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Erst wenn eine an diesem Maßstab unter Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Hinweis E 7.7.1999, Zl. 99/09/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090080.X02

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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