RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0157

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwRallg;

Rechtssatz

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde) wurde als Tatort die "V-Bar, K-Weg, K" bezeichnet. Tatsächlich geht aus dem Auszug aus dem zentralen Gewerberegister hervor, dass der Standort des vom Bf betriebenen Gewerbebetriebes "D-Platz, K" lautet. Insoweit daher die Postanschrift des Gewerbestandortes unrichtig wiedergegeben wurde, leidet das erstinstanzliche Straferkenntnis im Sinne des § 44a VStG an einem Mangel, welchen die belangte Behörde hätte aufgreifen müssen. Dennoch kann dieser Verfahrensfehler noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil in dem mit diesem Bescheid bestätigten Straferkenntnis die Unternehmensbezeichnung "V-Bar" in Verbindung mit der (richtigen) Ortsbezeichnung (K) keinen Zweifel aufkommen lassen kann, welcher Gewerbebetrieb gemeint war, und damit dem Bf auch kein Rechtsschutzdefizit entstanden ist, zumal nie fraglich sein konnte, in welchem Betrieb die Ausländerin angetroffen worden war. Unter diesen Umständen war der Tatort hinreichend genau bezeichnet. Dass an der fälschlich genannten Adresse ein weiterer Betrieb des Bf wäre, hat dieser nicht behauptet und ist auch dem Akt nicht zu entnehmen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeMängel im SpruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090157.X02

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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