TE Vfgh Beschluss 1984/11/22 B150/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1984
beobachten
merken

Index

93 Eisenbahn
93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EisenbahnG 1957 §6, §14, §17, §33, §34
VfGG §88

Leitsatz

Eisenbahngesetz 1957; Bestimmung des Zeitpunktes für Übergabe anöffentlichen Verkehr ist Teil des Konzessionsverfahrens; keineParteistellung der in §34 Abs3 angeführten Personen imKonzessionsverfahren nach §§17 ff.; kein Kostenzuspruch an diebeteiligte Partei

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der beteiligten Bergbahn Aktiengesellschaft K wird Ersatz der Kosten nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bergbahn Aktiengesellschaft K wurde mit Bescheid (Konzessionsurkunde) vom 29. Dezember 1970 vom Bundesminister für Verkehr gemäß §17 Abs5 des Eisenbahngesetzes 1957 (im folgenden EG 1957 genannt) die Konzession zum Bau und Betrieb einer als Seilschwebebahn mit Umlaufbetrieb in zwei Teilstrecken auszuführenden Doppelsesselbahn vom Gasthof S im S-Tal über K-Alm auf den P-Stein (Doppelsesselbahn P-Stein) verliehen. Gemäß Punkt II der Urkunde wurde die Kozessionärin verpflichtet, die konzessionierte Seilbahn bis 20. Juni 1971 dem öffentlichen Verkehr zu übergeben. Die Frist für die Übergabe der Seilbahn an den öffentlichen Verkehr wurde mehrmals verlängert. Der Bundesminister für Verkehr erstreckte mit Bescheid vom 19. Feber 1980, Z EB 60383/10-II/3-1980, die in Punkt II der Konzessionsurkunde festgelegte Betriebseröffnungsfrist hinsichtlich der Teilstrecke vom Gasthof S und K-Alm bis längstens 1. Jänner 1982. In der Begründung wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren habe festgestellt werden können, daß sich die Konzessionsvoraussetzungen gegenüber dem Jahr 1970 nicht geändert hätten. Das öffentliche Interesse an der Seilbahn sei sowohl von der betroffenen Gemeinde K als auch vom Landeshauptmann von Tir. bestätigt worden.

2. Gegen letzteren Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des S S, in der dieser in seiner Eigenschaft als betroffener Liegenschaftseigentümer unter Berufung auf Art144 B-VG die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die bel. Beh. und die beteiligte Bergbahn Aktiengesellschaft K erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §14 Abs1 EG 1957 ist zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn - wozu gemäß §6 EG 1957 auch die Doppelsesselbahn P-Stein zu rechnen ist -, soweit in den Abs2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich. Zum Konzessionsverfahren gehört auch die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die konzessionierte Eisenbahn (im Beschwerdeverfahren: Seilbahn) dem öffentlichen Verkehr zu übergeben ist. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides stellt daher einen Teil des Konzessionsverfahrens dar, weil mit ihm - abändernd - dieser Zeitpunkt mit spätestens 1. Jänner 1982 bestimmt wurde. Bei dem Konzessionsverfahren und den anderen genannten Verfahren handelt es sich um voneinander getrennte Verfahren, die verschiedene Zielrichtungen und damit auch verschiedene Interessenbereiche, die für die Parteistellung von entscheidender Bedeutung sind, regeln. Zunächst ist gemäß §§17 ff. EG 1957 das Konzessionsverfahren abzuführen, in welchem unter Beiziehung des Landeshauptmannes und der Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, ausschließlich zu prüfen ist, ob öffentliche Interessen für oder gegen die Verleihung der Konzession sprechen. Ist die eisenbahnrechtliche Konzession verliehen, folgt dann erst das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren nach §§33 ff. EG 1957, in dem die Eisenbahnbehörde den Bauentwurf nach eisenbahnfachlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat. In diesem Verfahren ist auch zu klären, ob Rechte Dritter, nämlich der in §34 Abs4 EG 1957 angeführten Liegenschaftseigentümer, der dinglich Berechtigten, der Wasserberechtigten usw. berührt werden. Diesen allen kommt im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zu (vgl. VfSlg. 7321/1974). Diesem Personenkreis kommt demnach im Verfahren betreffend die Verleihung einer Eisenbahnkonzession einschließlich der Festsetzung des Zeitpunktes, in dem die konzessionierte Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr zu übergeben ist, Parteistellung nicht zu.

Der Bf. behauptet aber weiters, seine Rechte seien durch den angefochtenen Bescheid beeinträchtigt, weil er um die Verleihung einer nach der Gewerbeordnung zu erteilenden Konzession für einen Schlepplift für denselben örtlichen Bereich angesucht habe und darüber bis zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde beim VfGH noch nicht entschieden worden sei. Der Bf. übersieht hiebei jedoch, daß ihm im Konzessionsverleihungsverfahren für den Doppelsessellift P-Stein, der rechtlich als Eisenbahn zu qualifizieren ist, selbst dann keine Parteistellung zukäme, wenn er im Zeitpunkt der Konzessionsverleihung bereits diese gewerbebehördliche Konzession besessen hätte.

Dem Bf. kam demnach weder im abgelaufenen Verwaltungsverfahren noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zu.

2. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation des Bf ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Der beteiligten Partei war der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht zuzusprechen, weil sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte.

Schlagworte

Eisenbahnrecht, Verwaltungsverfahren stufenförmiges,Parteistellung Eisenbahnrecht, VfGH / Beteiligter,VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B150.1980

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten