Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach der geltenden Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Das Verfahren über die von der Antragstellerin eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 (dritter Satz) VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG - dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde - nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlg 14979 A/1998). (Hier: Es erfolgte die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund eines Aussetzungsbescheides.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160093.X01Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011