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L78009 Elektrizität WienNorm
Angelegenheit des Elektrizitätswesens Zuständigkeit BMHV 1926 §2 Abs2;Rechtssatz
Die auf Grund einer Anrufung des sachlich zuständigen Bundesministeriums gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG ergehende Entscheidung bewirkt eine an die Stelle des Bescheides der Landesinstanz tretende Entscheidung der Ministerialinstanz, da der Bescheid der Landesbehörde zufolge Art. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft tritt, sobald "das sachlich zuständige Bundesministerium" entschieden hat. Im Ergebnis hat demnach der Bescheid des Bundesministers insofern dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Berufungsentscheidung, als der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Auch ist der Zweck eines Devolutionsantrages einer Partei gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG und der eines ordentlichen Rechtsmittels der gleiche, nämlich eine Änderung der Entscheidung der Landesregierung zu erreichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061). Dass das nach einem Antrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG durchzuführende Verfahren einem Berufungsverfahren vergleichbar ist, ergibt sich weiters zum einen aus § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Artikels 12 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, und zum anderen aus § 3 dieses Gesetzes. Das Verfahren vor der belangten Behörde (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) in Folge eines Antrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG ist daher in allen entscheidenden Punkten einem Berufungsverfahren und der Entscheidungsspielraum der belangten Behörde demjenigen einer Berufungsbehörde vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050142.X01Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016