RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0139 E 17. Februar 1992 VwSlg 13578 A/1992 RS 4

Stammrechtssatz

Daß die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zugrunde legten, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht die Gutachten nicht mangelhaft.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050273.X02

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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