RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0142

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L78009 Elektrizität Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2001 §40 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 40 Abs. 3 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001 ist insbesondere einerseits das Nichtbestehen eines Vertrages über den Netzanschluss und andererseits die Weigerung des in Anspruch genommenen Netzbetreibers, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Hingegen ist die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages vom Bestehen oder der rechtlichen Absicherung einer vorhandenen Leitung unabhängig. (Hier: Die Entscheidung des Bezirksgerichtes im Verfahren über die Unterlassung der Freileitungsführung bzw. über die Beseitigung der Freileitung erweist sich daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages (auf Feststellung des Netzanschlusspunktes für den Anschluss einer näher bezeichneten Liegenschaft an ein bestimmtes Verteilernetz) nicht als präjudiziell. Die in Hinblick auf dieses Verfahren nach § 38 AVG erfolgte Aussetzung des Verfahrens widersprach daher dem Gesetz.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050142.X03

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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