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L78009 Elektrizität WienNorm
AVG §38;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 40 Abs. 3 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001 ist insbesondere einerseits das Nichtbestehen eines Vertrages über den Netzanschluss und andererseits die Weigerung des in Anspruch genommenen Netzbetreibers, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Hingegen ist die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages vom Bestehen oder der rechtlichen Absicherung einer vorhandenen Leitung unabhängig. (Hier: Die Entscheidung des Bezirksgerichtes im Verfahren über die Unterlassung der Freileitungsführung bzw. über die Beseitigung der Freileitung erweist sich daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages (auf Feststellung des Netzanschlusspunktes für den Anschluss einer näher bezeichneten Liegenschaft an ein bestimmtes Verteilernetz) nicht als präjudiziell. Die in Hinblick auf dieses Verfahren nach § 38 AVG erfolgte Aussetzung des Verfahrens widersprach daher dem Gesetz.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050142.X03Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016