RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0142

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Liegen etwa untergeordnete, im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringende Arbeitsleistungen, die überdies der Erfüllung einer vom Werkbesteller übernommenen, zu dessen Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienten, vor, ist es unerheblich, mit welchen "Werkzeugen" diese Arbeiten erbracht wurden oder nicht (Hinweis E 21.9.2005, Zl. 2004/09/0059, und E 21.6.2000, Zl. 99/09/0024), abgesehen davon, dass der VwGH auch zu der Art der gegenständlich durchgeführten vergleichbaren Tätigkeiten (etwa das Einlegen von Werbematerial oder Aufkleben von Stickern) ausgesprochen hat, dass in solchen Fällen das Vorliegen von Werksvertragsverhältnissen zu verneinen ist und derartige Hilfsarbeiten kein selbstständiges Werk darstellen können (Hinweis E 21.3.1995, Zl. 94/09/0163, und E 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168). (Hier: Die Ausländer waren mit der Durchführung von [im vorliegenden E näher bezeichneten] Einklebearbeiten in eine Zeitschrift beschäftigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090142.X01

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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