RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0159 E 18. Mai 2004 RS 3 (hier nur der erste Satz, hier betreffend die Widmung Sondergebiet)

Stammrechtssatz

Im Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918, wurde unter Hinweis darauf, dass nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, dargelegt, dass die Anforderung der "Gesundheit" in § 26 Krnt BauO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung (damals: Grünland) keinen Immissionsschutz vorsehe.

Sinngemäß Gleiches hat im Beschwerdefall zu gelten: Nach § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Die Anforderung des "Schallschutzes" in § 26 Krnt BauO 1996 ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (hier: Dorfgebiet) dem Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Hier: Dem Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der von der Heizungsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen zu, wobei vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des umwelttechnischen Sachverständigen bestehen, der Beurteilung das von ihm dargelegte Widmungsmaß zugrundezulegen. Den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage - für sich alleine gesehen - zustünde.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X03

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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