RS Vwgh 2006/12/18 2006/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L38001 Verwaltungsabgaben Burgenland
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §12 Abs2;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §1 Abs1;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §3 Abs1;
LVwAbgV Bgld 2002 §1;
LVwAbgV Bgld 2002 Anl1 TP156;

Rechtssatz

Es liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch § 12 Abs. 1 GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen. Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des § 12 GebG dieselbe. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 1988, Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG vorliegen, § 35 BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050266.X02

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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