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L38001 Verwaltungsabgaben BurgenlandNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Es liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch § 12 Abs. 1 GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen. Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des § 12 GebG dieselbe. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 1988, Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG vorliegen, § 35 BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050266.X02Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013