RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0153

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Frage, ob die behaupteten Gefälligkeitsdienste unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG fallen, ist im Beschwerdefall zunächst davon auszugehen, dass die von den Ausländern verrichteten Arbeiten (Hilfsarbeiten am Kanalaushub und am Wandanstrich) typischerweise in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis geleistet werden, in welchen Fällen von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen ist (Hinweis E 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021), sofern nicht Umstände vorliegen, aus denen sich das Gegenteil zweifelsfrei ergibt. Als einen solchen Umstand hat der Bf das Vorliegen von Gefälligkeitsleistungen ins Treffen geführt, die seitens der Ausländer dem mit ihnen befreundeten bzw. verschwägerten Angestellten des Bf galten, wobei im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass ein allfälliges spezifisches Naheverhältnis der Ausländer nur zu diesem, nicht aber zum Bf oder seinem Vater als dessen Stellvertreter bestand. Es liegt nun keinesfalls auf der Hand, dass unentgeltliche Arbeitsleistungen aus Freundschaft oder Gefälligkeit an jemanden erbracht werden, der lediglich Arbeitgeber der Bezugsperson ist. Daher wäre es bei dieser Sachlage Sache des Bf gewesen, Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen sich unzweifelhaft ergeben hätte, warum die gegenständlichen Arbeitsleistungen ihm gegenüber unentgeltlich hätten erbracht werden sollen, zumal die Bezugsperson seinerseits im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses (und daher aufrechten synallagmatischen Verhältnisses) zum Bf tätig geworden ist. Bei dieser Konstellation kann im Unterlassen einer Entgeltvereinbarung auch nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer konkludenten Unentgeltlichkeitsvereinbarung zwischen den Ausländern und dem Bf bzw. seinem Bevollmächtigten ausgegangen werden, weil Konkludenz nur vorliegt, wenn zweifelsfrei auf das Gewollte geschlossen werden kann. Davon kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein, zumal selbst der Bevollmächtigte des Bf (sein Vater) Zweifel an der Unentgeltlichkeit der erwarteten Arbeitsleistungen hatte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090153.X03

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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