RS Vwgh 2006/12/18 2004/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Zur Oö. BauO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0135, ausgesprochen, dass der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität habe und solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen kann. Die Oö. BauO 1994 erlaubt keine andere Betrachtungsweise; im Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Nachbarn nicht das Recht zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050202.X02

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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