RS Vwgh 2006/12/18 2006/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L38001 Verwaltungsabgaben Burgenland
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §1 Abs1;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §3 Abs1;
LVwAbgV Bgld 2002 §1;
LVwAbgV Bgld 2002 Anl1 TP156;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall eine Bewilligung im Sinne der Tarifpost 156 der Anlage 1 der Bgld Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 oder ob hier 50 derartige Bewilligungen erteilt wurden, muss zunächst auf die materielle Rechtsgrundlage dieser Bewilligung eingegangen werden. Im § 1 des als Landesgesetz in Geltung stehenden Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens ist die Bewilligungspflicht der gewerbsmäßigen Vermittlung (Totalisateur) und des gewerbsmäßigen Abschlusses (Buchmacher) von Sportwetten normiert; hier wurde eine Buchmacherbewilligung erteilt. Das Gesetz räumt zwar allgemein die Möglichkeit ein, dass die Behörde die Bewilligung von Bedingungen abhängig macht (was im Beschwerdefall auch erfolgt ist); eine ausdrückliche Anordnung bezüglich einzelner Standorte, auf welche sich die Bewilligung bezieht, enthält das Gesetz jedenfalls nicht. Entscheidend ist allein, dass der Bewilligungswerber die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit aufweist; nur einer solchen Person darf die Buchmacherbewilligung erteilt werden. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass einer - vertrauenswürdigen - Person nur eine Bewilligung zu erteilen ist; die Bezugnahme auf Standorte mag im Rahmen der im Gesetz (§ 1 Abs. 4) genannten Bedingungen gerechtfertigt sein. Dies ist hier insoferne geschehen, als Punkt 1 der Bedingungen vorsieht, dass Wetteinsätze nur in den in diesem Bescheid angeführten Betriebsstätten (Standort, Wettannahmestelle) getätigt werden dürfen; die dem Antrag entsprechende, im Spruch erfolgte Aufzählung der Standorte kann als Beschränkung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung angesehen werden. Auch wenn eine vergleichbare Bestimmung hier fehlt, ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH zu § 12 GebG hilfreich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050266.X01

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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