RS Vwgh 2006/12/18 2004/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §5 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0045, bezüglich des Nachbareinwandes, das Baugrundstück befinde sich im Hochwasserabflussgebiet, seine Auffassung wiederholt, dass aus § 5 Abs. 3 OÖ BauO 1994 im Hinblick auf die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung kein Nachbarrecht abgeleitet werden kann, welches im Baubewilligungsverfahren releviert werden könne (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050202.X01

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten