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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0106 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0150 E 18. Dezember 2006Rechtssatz
Aus dem Einleitungshalbsatz des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 lässt sich ableiten, dass die ärztliche Tätigkeit nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen muss (Hinweis E 6. Juli 2004, 2003/11/0275). Dies ergibt sich auch aus der Z 2 der letztgenannten Bestimmung, nach der zur ärztlichen Tätigkeit auch die Beurteilung der dort angesprochenen Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (somit nicht zwingend auf Grund einer Untersuchung im Sinne der Z 1 des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998) zu zählen ist. (Hier:
Der Bf hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsanstalt die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines (potenziellen) Versicherungsnehmers vorzunehmen, um dem Versicherungsunternehmen eine Grundlage für die Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos beim Abschluss von Versicherungsverträgen zu geben. Dass der Bf den Versicherungsnehmer zum Zwecke dieser Beurteilung nicht persönlich untersucht, ist für die Frage des Vorliegens einer ärztlichen Tätigkeit nicht relevant.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110292.X02Im RIS seit
16.01.2007