RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs10;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs7;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs8;

Rechtssatz

Mit der Widmungskategorie "Sondergebiete" im Sinne des § 3 Abs. 10 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 soll eine Auffangwidmung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geschaffen werden, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Vorhabens nicht unter die zulässigen Nutzungen der Baugebiete nach Abs. 4 bis 9 einordnen lassen. Anders als die in den Abs. 4 bis 8 des § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 genannten Baulandwidmungen (Dorfgebiet, Wohngebiet, Kurgebiet, Gewerbegebiet) enthält die in § 3 Abs. 10 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 normierte Widmungsregelung für Sondergebiete keinen Hinweis darauf, dass die auf Grund dieser Widmung zulässigen Gebäude keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen mit sich bringen dürfen. Die Widmung gemäß § 3 Abs. 10 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ist daher nicht mit einem Immissionsschutz verbunden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007, zur Sondergebietswidmung Bauland-Großkino nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994). (Hier: Die krankenhausspezifischen Immissionen sind daher auf Grund der Sondergebietswidmung von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0032, zur Bauland-Sondergebietswidmung Krankenhaus nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X02

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten