Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
StGG Art8; keine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch eine in §35 litc VStG und §177 Abs1 Z1 StPO gedeckte Festnahme sowie die anschließende, §177 Abs2 StPO entsprechende Anhaltung MRK Art3; kein Nachweis für (behauptete) Mißhandlungen erbrachtSpruch
I. Die Bf. ist durch ihre am 15. Oktober 1982 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. E A begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch (der Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. zuzurechnende) Zwangsmaßnahmen, nämlich ihre polizeiliche Festnehmung um 0 Uhr 50 des 15. Oktober 1982 in Wien und ihre anschließende Anhaltung in Verwaltungshaft bis 7 Uhr 30 desselben Tages sowie Zufügung körperlicher Mißhandlungen in Durchführung dieser Festnahme, demnach durch Akte unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar auf persönliche Freiheit (Art8 StGG, Art5 MRK) und auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK), verletzt worden sei.
1.2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, so auch der Aussage des Zeugen K G und des Inhalts der Akten AZ 3dE Vr 12541/82 des LG für Strafsachen Wien, stellte der VfGH zunächst folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Als (Polizei-)Inspektor K G am 15. Oktober 1982 gegen 00 Uhr 50 in Wien IV., ..., der Bf. im Zuge einer Amtshandlung bekanntgab, daß er wegen einer - seiner Meinung nach - von ihr verübten Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 litd StVO 1960 ein Organstrafmandat auszufertigen beabsichtige, riß sie ihm die kurz zuvor ausgefolgten Fahrzeugpapiere und eine von ihrem Begleiter Mag. S K übergebene 100-S-Banknote aus der Hand und erklärte, nun nicht (mehr) "bezahlen" zu wollen. Sodann forderte der Beamte die Bf. zur (abermaligen) Ausfolgung der (für den Fortgang der Amtshandlung notwendigen) KFZ-Papiere auf, erhielt aber eine abschlägige Antwort. Vom Beamten im Hinblick auf den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §102 Abs5 litb KFG 1967 besonders abgemahnt, blieb sie bei ihrer Weigerung. Daraufhin sprach K G die Festnahme der Bf. aus (§35 litc VStG 1950), die sich gegen ihre anschließende Eskortierung zum Wachzimmer heftig zur Wehr zu setzen suchte.
Sie wurde deswegen bereits im Verfahren AZ 3dE Vr 12541/82 des LG für Strafsachen Wien des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§15, 269 Abs1 StGB rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt (Urteile des Einzelrichters vom 31. Jänner 1983, AZ 3dE Vr 12541/82-19, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 1983, AZ 21 Bs 237/83).
2.2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlung (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 9860/1983).
2.2.2. Demgemäß ist festzuhalten, daß sich die vorliegende Beschwerde jedenfalls insoweit gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG wendet, als die in Rede stehende Festnahme und Anhaltung der Bf. angefochten wird.
2.2.3. Da hier ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde in diesem Umfang zulässig.
2.3.1.1. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):
Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.
2.3.1.2. §35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (zB VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten (Anwendungs-)Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lassen und bei Begehung dieser Tat angetroffen werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s. VfSlg. 4143/1962, 7309/1974.
Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Bedingungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
2.3.2.1. Demgemäß war zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß die Bf. die (Verwaltungs-)Übertretung nach §102 Abs5 litb iVm. §134 KFG 1967 verübt habe (s. Punkt 2.1.).
2.3.2.2. Nach §102 Abs5 litb iVm. §134 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Kraftfahrzeuglenker - auf Fahrten - ua. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht auf Verlangen zur Überprüfung aushändigt.
2.3.3.1. Im Hinblick auf die zu Punkt 2.1. geschilderte Sachlage durfte nun der Zeuge K G durchaus mit gutem Grund annehmen, daß die (abgemahnte) Bf. eine Verwaltungsübertretung nach §102 Abs5 litb iVm.
§134 KFG 1967 (s. hiezu Punkt 2.3.2.2.) begangen habe. War aber die Beurteilung des Verhaltens der Bf. als Verwaltungsdelikt vertretbar und lag - wie hier - infolge Betretung auf frischer Tat und Verharrung in der strafbaren Handlung trotz Abmahnung der - in der Anzeige der Sache nach zutreffend umschriebene - Festnehmungsgrund des §35 litc VStG 1950 vor, entsprach die bekämpfte Festnehmung dem Gesetz.
2.3.3.2. Da der eskortierende Sicherheitswachebeamte in der Folge angesichts des feststehenden Sachverhaltes überdies vertretbar annehmen konnte, daß die Bf. im Zuge der gegen sie gerichteten Amtshandlung (Abführung) das Vergehen des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt verübe (§§15, 269 Abs1 StGB), trat in der zweiten Phase der Amtshandlung der - in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien für diese Zeitspanne ausdrücklich bezogene - Festnehmungsgrund der §§177 Abs1 Z1, 175 Abs1 Z1 StPO hinzu, weil die Bf. auch insoweit sogleich an Ort und Stelle, somit "auf frischer Tat" betreten wurde.
2.3.3.3. Unter den obwaltenden Umständen bestehen keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür, daß iS des §177 Abs2 StPO der Grund für die anschließende Verwahrung der Bf. schon vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft entfallen wäre:
Nach §177 Abs2 StPO ist der von Sicherheitsorganen aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.
Diesen Voraussetzungen wurde hier entsprochen. Von einer unnötigen, durch die Umstände nicht gerechtfertigten Verzögerung der Einvernahme und Entlassung der Festgenommenen aus der (Verwaltungs-)Haft kann - wie die Aktenlage zeigt - keinesfalls die Rede sein.
2.3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Bf. im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.
2.3.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde (soweit gegen die Festnahme und Anhaltung gerichtet) - da die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte weder behauptet wurde noch im Verfahren hervorkam und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den bekämpften Verwaltungsakten zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht entstanden - als unbegründet abzuweisen (Punkt I des Spruches).
2.4.1. Was das Beschwerdevorbringen zum Grundrecht nach Art3 MRK (Behauptung tätlicher Mißhandlung) anlangt, so sieht sich der VfGH angesichts der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens - insbesondere angesichts der im gegebenen Zusammenhang unbedenklich und glaubhaften Aussagen der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen K G und W S sowie des Inhalts der Akten AZ 3dE Vr 12541/82 des LG für Strafsachen Wien - außerstande, den entsprechenden - nicht weiter und zureichend bestätigten - Behauptungen der Bf. und des Bf. im Verfahren B598/82 (Mag. S K) zu folgen und die in der Beschwerdeschrift angeführten Mißhandlungen als erwiesen anzunehmen.
2.4.2. Da demgemäß ein Nachweis für die behaupteten Vorgänge nicht erbracht wurde, liegt der Beschwerde im dargestellten Punkt kein geeigneter Beschwerdegegenstand zugrunde. Die Beschwerde war daher im geschilderten Umfang schon allein aus dieser Überlegung als unzulässig zurückzuweisen (Punkt II des Spruches).
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B599.1982Dokumentnummer
JFT_10158877_82B00599_00