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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Dass die Gemeindeinstanzen im eigenen Wirkungsbereich über eine dem Gemeinwesen zuzurechnende Zahlungspflicht zu entscheiden hatten, macht die mit diesem Verfahren befassten Organe nicht befangen. Organen der Gemeinde ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 14.12.2004, Zl. 2004/05/0089).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090133.X01Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014