RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr Art2 Abs1;
BauO Wr 1883;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Art. II Abs. 1 erster Satz Wr BauO bilden die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan. Bei den Generalregulierungs- und Generalbaulinienplänen, mit denen zum damaligen Zeitpunkt die Festlegung von Bebauungsbestimmungen durch den Gemeinderat erfolgte, handelt es sich somit um Rechtsverordnungen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050282.X02

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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