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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr Art2 Abs1;Rechtssatz
Gemäß Art. II Abs. 1 erster Satz Wr BauO bilden die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan. Bei den Generalregulierungs- und Generalbaulinienplänen, mit denen zum damaligen Zeitpunkt die Festlegung von Bebauungsbestimmungen durch den Gemeinderat erfolgte, handelt es sich somit um Rechtsverordnungen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050282.X02Im RIS seit
30.01.2007