Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage des Vorhandenseins und der Eignung des Bauplatzes ist im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht enthalten (hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0015). Die in § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten Voraussetzungen der Bauplatzschaffung dienen offenkundig nicht dem Nachbarschutz. Schließt man die Gewährleistung der Standsicherheit und Trockenheit von Nachbargrundstücken in das Kriterium "Beschaffenheit von Bauplätzen" ein (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl, S. 251 f.), so schafft ohnehin § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 im Baubewilligungsverfahren Abhilfe.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050208.X08Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017