RS Vwgh 2006/12/18 2006/09/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §14 litb;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0123 2006/09/0124

Rechtssatz

Die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution und das Anbieten hiezu stellt eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar (sogenanntes Sammeldelikt). Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat (Hinweis auf das E eines verstärkten Senates vom 19.5.1980, Zl. 3295/78, VwSlg 10138 A/1980).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090122.X03

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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