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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0123 2006/09/0124Rechtssatz
Die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution und das Anbieten hiezu stellt eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar (sogenanntes Sammeldelikt). Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat (Hinweis auf das E eines verstärkten Senates vom 19.5.1980, Zl. 3295/78, VwSlg 10138 A/1980).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090122.X03Im RIS seit
31.01.2007