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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. Mai 1963, Zl. 1507 und 1508/62, VwSlg 6032 A/1963, aussprach, wurden die vor Inkrafttreten der Wr BauO ergangenen Regulierungsbeschlüsse nicht auf die Stufe eines Gesetzes gehoben, sondern sie sind nur die Grundlage für den ersten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Auf diese Beschlüsse finden daher auch die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Wr BauO Anwendung, wonach die Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne dem Gemeinderat obliegt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050282.X03Im RIS seit
30.01.2007