RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 Abs1;
BauO Wr Art2 Abs1;
BauO Wr 1883;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. Mai 1963, Zl. 1507 und 1508/62, VwSlg 6032 A/1963, aussprach, wurden die vor Inkrafttreten der Wr BauO ergangenen Regulierungsbeschlüsse nicht auf die Stufe eines Gesetzes gehoben, sondern sie sind nur die Grundlage für den ersten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Auf diese Beschlüsse finden daher auch die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Wr BauO Anwendung, wonach die Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne dem Gemeinderat obliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050282.X03

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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