RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Bf wurde schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa."W GmbH" zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin Ausländer als Arbeiter mit Einklebearbeiten von Lottogutscheinen in eine Zeitschrift beschäftigt habe (Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG). In den eigenen Betriebsräumlichkeiten des von der Bf vertretenen Unternehmens erfolgt ausschließlich die redaktionelle Herstellung der Zeitschrift, während die gesamte technische Produktion wie Druck, Vorbereitung für den Versand und dieser selbst "ausgelagert" sind und durch andere Unternehmen erfolgt. Daher ist die Frage einer Einordnung in den betrieblichen Ablauf (des "Miteinander"- oder "Nebeneinanderarbeitens" der Ausländer mit Dienstnehmern des von der Bf vertretenen Unternehmens) in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden kein geeignetes Unterscheidungskriterium, weil die gesamte manipulative Herstellung und Verteilung der Zeitschrift durch Fremdunternehmen durchgeführt und eigene Dienstnehmer der Bf daher in diesem Bereich nicht beschäftigt werden. NF (der Geschäftsführer der F GmbH, in deren Eigentum die Liegenschaft stand, auf der die technische Produktion der Zeitschrift erfolgte) war mit Wissen und Willen der Bf im Namen des von ihr vertretenen Unternehmens tätig geworden. Unter diesem Aspekt entspricht es durchaus dem wahren wirtschaftlichen Gehalt, dass jene Räumlichkeiten, in denen die Ausländer betreten wurden, und jene Maschinen, die im Arbeitsablauf mitverwendet wurden, "funktionell" als zum Betrieb des von der Bf vertretenen Unternehmens gehörend angesehen wurden. Dass die Ausländer bei ihrer Leistungserbringung in ihrer Entscheidungsfreiheit auf ein Minimum, nämlich lediglich auf die Frage der Quantität des Arbeitseinsatzes, eingeschränkt waren, ergibt sich aus der Termingebundenheit der - in den Räumlichkeiten der Vertragspartnerin der Auftraggeberin verrichteten - Arbeit. Da gerade bei Tätigkeiten, die sich in der Erledigung von Stückzahlen niederschlagen, im Wirtschaftsleben bei Dienstverträgen eine leistungsbezogene Entlohnung (z.B. Akkordlohn) durchaus üblich ist, kann aus dieser Entgeltsform für die Bf nichts gewonnen werden (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 98/09/0033, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090142.X02

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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