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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0161 E 22. Februar 2007 2004/11/0026 E 23. Jänner 2007Rechtssatz
§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien knüpfen die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit. § 2 Abs. 2 des ÄrzteG 1998 umschreibt die ärztlichen Tätigkeiten und nennt in seiner demonstrativen Aufzählung unter Z. 8 die einen wesentlichen Teil der gerichtsmedizinischen Tätigkeiten darstellende Vornahme von Leichenöffnungen. Gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Bei der letztgenannten Tätigkeit handelt es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis; die Erstellung von Zeugnissen und Gutachten auf Grund dieser Gesetzesstelle gehört demnach zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (Hinweis E 6. Juli 2004, 2003/11/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110097.X01Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011