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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PsychotropenV 1997 §2 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/11/0211 2006/11/0092 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0002 E 18. Juni 2008Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 2 PsychotropenV 1997 zweiter Satz müssen bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Mengen des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust ersichtlich sein. Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass seitens der Behörde eine effektive Kontrolle zunächst bezüglich der täglich verbrauchten Mengen an psychotropen Stoffen gegeben ist. Diese Bestimmung sieht nicht allein vor, über den Verbrauch der Stoffe Buch zu führen, sondern dass auch eine Kontrolle über allfällige Verarbeitungsverluste bzw. den "Schwund" gewährleistet sein muss. Mit einer Aufzeichnung nur an den Tagen, an denen eine Verarbeitung der psychotropen Stoffe erfolgte,ist eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der gesamten Menge dieser Stoffe nicht einwandfrei möglich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110063.X03Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018