RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 Abs1;
BauO Wr Art2 Abs1;
BauO Wr 1883;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs. 1 erster Satz Wr BauO folgt, dass Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, auch wenn es sich um Generalregulierungspläne und Generalbaulinienpläne handelt, von denen Art. II Abs. 1 leg. cit. spricht, durch nachfolgende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abgeändert werden können. Eine Bestandsgarantie dieser Planungsakte, selbst wenn ihr Inhalt das Ergebnis oder die Folge von privatrechtlichen Übereinkommen gewesen sein sollte, kennt das Gesetz nicht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050282.X04

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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