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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs1;Rechtssatz
Aus § 1 Abs. 1 erster Satz Wr BauO folgt, dass Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, auch wenn es sich um Generalregulierungspläne und Generalbaulinienpläne handelt, von denen Art. II Abs. 1 leg. cit. spricht, durch nachfolgende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abgeändert werden können. Eine Bestandsgarantie dieser Planungsakte, selbst wenn ihr Inhalt das Ergebnis oder die Folge von privatrechtlichen Übereinkommen gewesen sein sollte, kennt das Gesetz nicht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050282.X04Im RIS seit
30.01.2007