RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0167 E 23. November 2005 RS 1(Hier hat der Zeuge keine schriftliche Erklärung geschickt.)

Stammrechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat versucht, den Zeugen an seiner im Ausland gelegenen Anschrift zur Verhandlung zu laden. Dass der Zeuge trotz dieser von ihm übernommenen Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, sondern lediglich eine schriftliche Erklärung geschickt hat, macht das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen hat.

Schlagworte

BerufungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090163.X02

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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