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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Verfahren, welche die Zuerkennung von Versorgungsansprüchen zum Gegenstand haben, nur auf Antrag der Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Versorgungsanspruchs zu prüfen ist, hat der Antragsteller unbeschadet der Amtswegigkeit des Verfahrens im Falle der Unerweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache die Beweislast zu tragen, auch wenn dies die in Betracht kommenden Gesetze nicht ausdrücklich anordnen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090133.X02Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014