RS Vwgh 2006/12/18 2004/16/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §67;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, § 93 Randzahl 6).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004160279.X01

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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