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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0106 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0150 E 18. Dezember 2006Rechtssatz
§ 109 Abs. 3 des ÄrzteG 1998 und die gemäß § 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998 erlassenen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110292.X01Im RIS seit
16.01.2007