RS Vwgh 2006/12/18 2003/11/0292

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0106 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0150 E 18. Dezember 2006

Rechtssatz

§ 109 Abs. 3 des ÄrzteG 1998 und die gemäß § 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998 erlassenen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, wobei in dieser Gesetzesbestimmung ärztliche Tätigkeiten demonstrativ aufgezählt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110292.X01

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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