TE Vfgh Beschluss 1984/11/23 G108/84

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Veröffentlicht am 23.11.1984
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art89 Abs2 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UrheberrechtsG-Nov 1980 ArtII Abs6

Beachte

ähnlich wie bezüglich der übrigen Antragsteller Beschl. G117/84 vom selben Tag

Leitsatz

B-VG Art140; Individualantrag auf Aufhebung des letzten Satzes des ArtII Abs6 UrhGNov. 1980; Gerichtsverfahren der Erstantragstellerin bereits anhängig; keine Legitimation; Legitimationsmangel auch der übrigen Antragsteller mangels unmittelbarer aktueller Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die (Erst- bis Fünft-)Antragsteller begehren, gestützt auf Art140 Abs1 (Schlußsatz) B-VG, den letzten Satz des ArtII Abs6 UrhGNov. 1980, BGBl. 321/1980, wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Die für die vorliegende Rechtssache maßgebenden Abs5 und 6 des ArtII der UrhGNov. 1980 lauten:

"(5) Verwertungsgesellschaften ... müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.

(6) Verwertungsgesellschaften ... haben für die Bezugsberechtigten, sofern sie physische Personen sind, und deren Angehörige soziale Einrichtungen zu schaffen. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach §42 Abs5 bis 7 und in Verbindung damit aus §69 Abs3, §74 Abs7 und §76 Abs4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes an die genannten Bezugsberechtigten verteilen, haben hiebei den überwiegenden Teil dieser Vergütungen den sozialen Einrichtungen zuzuführen."

1.3. Die Einschreiter führen zur Begründung ihres Antrages ua. wörtlich aus:

"... Entsprechend ... (der) Regelung (der UrhGNov. 1980) zieht die Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH (A) auch von jenen angemessenen Vergütungen nach §42 UrhG, die auf die Erstantragstellerin entfallen, 51% ab und führt sie ihrer sozialen Einrichtung zu. Aufgrund des Gegenseitigkeitsvertrages vom 5. und 13. Feber 1973 zwischen der A und der Erstantragstellerin übernimmt es nämlich die A, in Österreich für die Erstantragstellerin die entsprechenden Vergütungen geltend zu machen und ('pour le compte de la G') zu kassieren. Die Erstantragstellerin wieder verteilt die Vergütungen an ihre Bezugsberechtigten, zu welchen - wie zB die Zweit- bis Sechstantragsteller (richtig: Fünftantragsteller) - auch österreichische Staatsbürger mit Auslandswohnsitz gehören ..."

1.4. Die zur Äußerung aufgeforderte Bundesregierung trat für die Zurückweisung des Antrags ein.

2. Über den Antrag wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist ...". In einem solchen Antrag ist gemäß §62 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 (auch) darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person tatsächlich wirksam wurde.

2.1.2. Wie der VfGH - beginnend mit VfSlg. 8009/1977 - in ständiger Judikatur ausspricht, setzt die Antragslegitimation nicht nur voraus, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungs-(gesetz-)widrig angefochtene Gesetzes-(Verordnungs-)Bestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie erfordert auch, daß dieses Gesetz (diese V) für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz (die angefochtene V) die Rechtssphäre der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Fall der Verfassungs-(Gesetz-)widrigkeit - verletzt. Jedoch nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsberechtigung zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß unmittelbar durch das Gesetz (die V) selbst - tatsächlich - in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz (die V) eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen. Ein "unmittelbarer" Eingriff ist aber dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen generellen Norm zugefügten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht (s. zB VfGH 24. September 1983 V16/83).

2.2. Zum Begehren der Erstantragstellerin (G):

2.2.1. Aus den Akten AZ 38 Cg 419/83 des Handelsgerichts Wien ergibt sich, daß die A Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH die Erstantragstellerin, ua. mit Berufung auf die Bestimmung des (letzten Satzes des) ArtII Abs6 UrhGNov. 1980, auf Zahlung einer Geldsumme klagte; ein Urteil über diese Klage erging bisher nicht.

2.2.2. Die Erstantragstellerin hat nun im Zuge dieses Gerichtsverfahrens Gelegenheit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesstelle vorzutragen und bei dem in dieser Streitsache in zweiter Instanz zuständigen Gerichtshof die Stellung eines Antrags auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen:

Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses (Rechtsmittel-)Gericht, sofern es - gleich der Antragstellerin - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982).

Ist - wie hier - ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betroffene eine solche amtswegige Antragstellung an den VfGH anregen kann, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache weder behauptete noch gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst - trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeit - das Recht auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen. Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären ("lückenschließenden") Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 8594/1979, 9154/1981).

2.2.3. Der Gesetzesprüfungsantrag der Erstantragstellerin (G) war somit als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Zum Begehren der Zweit- bis Fünftantragsteller:

2.3.1. Diese Antragsteller bringen zur Dartuung der unmittelbaren Wirksamkeit der angefochtenen Norm vor, die Regelung des letzten Satzes des ArtII Abs6 UrhGNov. 1980 bewirke, daß die A als Verwertungsgesellschaft iS der Abs5 und 6 leg. cit. "die Ansprüche der Erstantragstellerin (G) um 51 vH (kürze) ..., was ... wieder dazu führt, daß in der Folge auch die Ansprüche der bei der G ... Berechtigten (ds. die Zweit- bis Fünftantragsteller) - soweit es um 'österreichische' Ansprüche geht - um 51 vH gekürzt werden."

2.3.2.1. Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller aber keinen ihre rechtlich geschützten Interessen (nicht bloß potentiell, sondern) aktuell beeinträchtigenden Eingriff iS der Ausführungen zu Punkt 2.1.2. auf.

2.3.2.2. Denn die Zweit- bis Fünftantragsteller sind laut eigenem Vorbringen ("Die Erstantragstellerin (G) wieder verteilt die Vergütungen an ihre 'Bezugsberechtigten', zu welchen ... zB die Zweit- bis Sechstantragsteller (richtig: Fünftantragsteller) ... gehören.") allein schon deshalb nicht als "Bezugsberechtigte" (der A) iS des (letzten Satzes des) ArtII Abs6 UrhGNov. 1980 anzusehen, weil sie bei der Verwertungsgesellschaft A keinen - im Gesetz ausdrücklich und zwingend vorausgesetzten - Antrag ("Verlangen") auf Wahrnehmung ihrer Ansprüche gestellt hatten: Die von ihnen behauptete Beschwer ist - bereits aus der dargelegten Erwägung - keine (durch das Gesetz selbst bewirkte) unmittelbare, sondern nur eine faktische Folgeerscheinung jener Rechtsbeziehungen, die zwischen der Erstantragstellerin (G) und der Verwertungsgesellschaft (A) bestehen.

2.3.3. Da sich die Vorschrift des ArtII Abs6 UrhGNov. 1980 nur an Verwertungsgesellschaften (hier: die A) und die an sie - nicht an andere - zur Wahrnehmung der Ansprüche herantretenden Bezugsberechtigten wendet, ist es nach den zu Punkt 2.3.2.2. angestellten Überlegungen ausgeschlossen, daß die rechtlich geschützten Interessen der (Zweit- bis Fünft-)Antragsteller durch die angefochtene Regelung unmittelbar aktuell beeinträchtigt werden.

Der Antrag war darum auch in diesem Umfang mangels Legitimation (der Zweit- bis Fünftantragsteller) zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Urheberrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:G108.1984

Dokumentnummer

JFT_10158877_84G00108_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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