RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob die über dem 4. Obergeschoss auf dem Flachdach des Krankenhauses angeordneten baulichen Anlagen (Räume für Lüftungsgeräte, Kältemaschine-Rückkühler, Liftüberfahrt) als "Geschoss" zu beurteilen sind, weil sich das Mitspracherecht des Anrainers hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe nur auf die dem Nachgrundstück zugewandte Gebäudefront beschränkt. Die genannten Dachaufbauten sind nur von geringer Höhe und vom Grundstück des Anrainers so weit zurückversetzt, dass auszuschließen ist, dass der Anrainer dadurch in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe - wie es sich aus § 5 der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich der Bestimmung des Lichteinfallswinkels im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Bebauungsvorschriften ergibt - verletzt werden könnte. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhe) ist gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 im Übrigen dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront geltend machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2004/05/0103, m.w.N.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X04

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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