Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/11/0211 2006/11/0092 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0002 E 18. Juni 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0175 E 25. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organes eines Rechtsträgers an Stelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Dies gilt auch in Fällen, in denen eine "Firma" zum Adressaten eines Bescheides gemacht worden war; die dem Namen des Rechtsträgers vorangesetzte Bezeichnung "Firma" wird als ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck und als berichtigungsfähige Unrichtigkeit gewertet, die an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides gegenüber dem mit der "Firma" bezeichneten Rechtsträger nichts ändern kann (Hinweis E 26.8.1998, 96/09/0120, ebenso wie die in vergleichbare Richtung weisenden E 16.12.1985, 85/10/0129, und E 21.9.1995, 95/07/0062, 0063 und 0064).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit ParteifähigkeitOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110063.X01Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018