Index
L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Voraussetzung, dass die gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld JagdG auszutauschenden Grundflächen möglichst gleichwertig sind, handelt es sich um eine jagdfachliche Frage, die anhand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens von der Behörde geklärt werden muss. Ein solches Gutachten ist nur dann als schlüssig zu erkennen, wenn auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis näher ausgeführten Überlegungen nachvollziehbar dargetan wird, dass ein Vergleich der auszutauschenden Grundflächen ergibt, dass diese - ihre jagdliche Nutzbarkeit betreffend - möglichst gleichwertig sind.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030030.X04Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011