RS Vwgh 2006/12/19 2002/03/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
JagdG Bgld 1988 §19 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Voraussetzung, dass die gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld JagdG auszutauschenden Grundflächen möglichst gleichwertig sind, handelt es sich um eine jagdfachliche Frage, die anhand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens von der Behörde geklärt werden muss. Ein solches Gutachten ist nur dann als schlüssig zu erkennen, wenn auf dem Boden der im vorliegenden Erkenntnis näher ausgeführten Überlegungen nachvollziehbar dargetan wird, dass ein Vergleich der auszutauschenden Grundflächen ergibt, dass diese - ihre jagdliche Nutzbarkeit betreffend - möglichst gleichwertig sind.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030030.X04

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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