RS Vwgh 2006/12/19 2005/15/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Liechtenstein 1971 Art14;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art15;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art3 Abs2;
DBAbk Schweiz 1975 Art3 Abs2;
EStG 1972 §22;
EStG 1988 §22 Z2;

Beachte

Besprechung in:SWI Nr 5/2007, S 199-206;

Rechtssatz

Art. 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens stellt auf das innerstaatliche Recht "im Anwendungszeitraum" ab. Demgegenüber enthält Art. 3 Abs. 2 des DBA-Liechtenstein - wie auch Art. 3 Abs. 2 des DBA-Schweiz - diesen Verweis auf den Anwendungszeitraum gerade nicht. Solcherart ist auch für das DBA-Liechtenstein festzustellen, dass Begriffe, deren Bedeutung aus dem Abkommen selbst nicht erschlossen werden kann, nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu interpretieren sind. Für den Beschwerdefall ergibt sich sohin, dass für die Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers trotz geänderter innerstaatlicher Rechtslage - nicht die Zuteilungsnorm für selbständige Tätigkeit iSd Art. 14 DBA-Liechtenstein, sondern jene für unselbständige Arbeit iSd Art. 15 conv. cit. zur Anwendung kommt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Liechtenstein war das Geschäftsführerentgelt eines Gesellschafters ungeachtet der Höhe seiner Beteiligung an der GmbH grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren. Bei Einmanngesellschaften, bei denen der Gesellschafter auch Geschäftsführer war, lagen ebenfalls grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1963, 1010/61). Die aufgrund des hg Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79, erfolgte Novellierung des § 22 EStG 1972, wonach zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit stets die Gehälter und Vergütungen jeder Art gerechnet werden, die der an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter erhält, trat erst mit 1. Jänner 1982 (BGBl. Nr. 620/1981) in Kraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005150158.X02

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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