Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine - nicht von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlasste - rechtskräftige Aufenthaltsbeendigung in Form eines Aufenthaltsverbotes bereits vor, so ist der Niederlassungs- (Aufenthalts-)behörde die Erteilung der Bewilligung zwingend versagt (§ 10 Abs. 1 Z 1 FrG 1997). Anders als bei Anhängigkeit eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens bei den Fremdenpolizeibehörden ist daher im Falle der rechtskräftigen Beendigung eines solchen Verfahrens für die Durchführung der in § 15 FrG 1997 vorgesehenen Verfahrensschritte durch die Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde kein Raum und es endet die Entscheidungspflicht der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde ex lege mit der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung. Aus dieser Rechtslage ist zu folgern, dass der in § 34 FrG 1997 genannte "Versagungsgrund" nicht das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (§ 10 Abs. 1 Z 1 FrG 1997) umfasst, weil diesfalls die nach Zulässigkeitsprüfung zu erlassende aufenthaltsbeendigende Maßnahme nicht erst herbeigeführt werden muss, sondern bereits gegeben ist. In diesem Fall ist auch bereits die in § 15 Abs. 2 FrG 1997 vorgesehene Prüfung vorgenommen worden, ob eine solche Maßnahme (Aufenthaltsverbot oder Ausweisung nach § 34 FrG 1997) zulässig ist. Eine nochmalige Beurteilung in Form der Erlassung einer Ausweisung nach § 34 FrG 1997 steht mit den Intentionen des § 15 FrG 1997 nicht im Einklang. Nur so kann im Übrigen ein Konflikt vermieden werden, der sich daraus ergebe, dass einerseits bei der Versagung eines Aufenthaltstitels aus dem Grund eines bestehenden Aufenthaltsverbotes auf die persönlichen Interessen des Fremden nicht Bedacht genommen werden darf (Hinweis E 14. April 1993, 93/18/0141, ergangen zum FrG 1993), andererseits eine solche Prüfung im Fall der Erlassung einer Ausweisung nach § 34 FrG 1997 vom Gesetz her (§ 37 legcit) geboten wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210183.X03Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017